ARB - Allgemeine Reisebedingungen für Endverbraucher der alpetour Touristische GmbH

ARBs für Buchungen ab dem 01.12.2018 (gelten nicht für Klassenfahrten)

Wichtiger Hinweis: Für unsere Klassenfahrten gelten andere ARB – diese finden Sie unter alpetour.de/service/arb/.

Sehr geehrte KundInnen und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer, nachfolgend „RT“ abgekürzt und dem Reiseveranstalter alpetour touristische GmbH, nachfolgend „alpetour“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch

ARBs für Buchungen ab dem 01.12.2018 [PDF zum Ausdrucken und Speichern]

  1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers

1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen, die Privatperson oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der alpetour mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.

1.2. Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leistungsperson. Gruppenverantwortlicher kann auch der GA selbst sein.

1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und alpetour getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von alpetour und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von alpetour für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.

b) Hat alpetour dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots ein Vertrag zwischen alpetour und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von alpetour herausgegeben werden, sind für alpetour und die Leistungspflicht von alpetour nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von alpetour gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von alpetour vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von alpetour vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit alpetour bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung an alpetour erklärt.

e) Die von alpetour gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der RT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von alpetour zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von alpetour oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter von alpetour tätig. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird alpetour dem RT eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem RT ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 2.3. alpetour weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,  312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit alpetour Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen alpetour nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des RT ist.

 

  1. Bezahlung

3.1. alpetour und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. 

3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Zahlung an alpetour bzw. den GA zu leisten sind. Ist die Zahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter von alpetour. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an alpetour zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Zahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt, sofern sie nicht gleichzeitig auch GA und als solche zum Inkasso berechtigt sind.

3.3. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die Zahlung 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern im Angebot bzw. der Buchungsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.4. Leistet der RT Zahlungen nicht entsprechend den  vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl alpetour zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist alpetour berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

 

  1. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von alpetour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn  gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. alpetour ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von alpetour gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von alpetour gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

  1. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. alpetour behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit 

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern alpetour den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann alpetour den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann alpetour vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann alpetour vom RT verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für alpetour verteuert hat

5.4. alpetour ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für alpetour führt. Hat der RT mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von alpetour zu erstatten. alpetour darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die alpetour tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. alpetour hat dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt, innerhalb einer von alpetour gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von alpetour gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.  

  1. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornogebühren

6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber alpetour unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert alpetour den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann alpetour eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von alpetour unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

6.3. alpetour hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn  sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: 

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ist der Rücktritt kostenlos
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.

6.4. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, alpetour nachzuweisen, dass alpetour überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von alpetour geforderte Entschädigungspauschale. 

6.5. alpetour behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit alpetour nachweist, dass alpetour wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist alpetour verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 

 

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung alpetour bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. alpetour wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. alpetour kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von alpetour beim RT muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

b) alpetour hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

c) alpetour ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von alpetour später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6. gilt entsprechend.

  1. Obliegenheiten des RT

9.1. Reiseunterlagen Der RT hat alpetour oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von alpetour mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.

b) Soweit alpetour infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von alpetour vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von alpetour vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an alpetour unter der mitgeteilten Kontaktstelle von alpetour zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von alpetour bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von alpetour ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er alpetour zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von alpetour verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

  1. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von alpetour für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 

10.2. alpetour haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von alpetour sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. alpetour haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von alpetour ursächlich geworden ist.

10.3. alpetour haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne ihre Kenntnis vom GA oder GV zusätzlich zu den Leistungen von alpetour angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere,

a) vom GA oder GV organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit alpetour vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.

b) nicht im Leistungsumfang von alpetour enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort.

c) von alpetour auf Wunsch des GA bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich vermittelten Reiseleiter.

10.4. alpetour haftet nicht für mit ihr nicht vereinbarte, vom GA, dem GV oder einem eigenen Reiseleiter der Gruppe vor oder während der Reise veranlasste oder vorgenommene Änderungen oder Kürzungen der Reiseleistungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht, Weisungen an eigene Reiseleiter oder Gästeführer von alpetour, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern sowie für Auskünfte und Zusicherungen des GA oder GV.

10.5. Soweit für die Haftung von alpetour gegenüber dem RT an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GA und alpetour vereinbarte Reisepreis pro Reiseteilnehmer maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GA gegenüber dem RT erhoben wurden.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

11.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7  BGB hat der RT gegenüber dem GA, nicht gegenüber alpetour geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 

11.2. alpetour weist darauf hin, dass alpetour gemäß § 651q BGB zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet. Für diesen Fall kann der Reisende mit alpetour unter den unten angegebenen Kontaktdaten Verbindung aufnehmen.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. alpetour informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist alpetour verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald alpetour weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird alpetour den RT informieren.

12.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird alpetour den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von alpetour oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und  in den Geschäftsräumen von alpetour einzusehen. 

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. alpetour wird den RT  über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des RT. Dies gilt nicht, wenn alpetour nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 

13.3. alpetour haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT alpetour mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass alpetour eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

14.1. alpetour weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass alpetour nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für alpetour verpflichtend würde, informiert alpetour die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. alpetour weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und  alpetour die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können alpetour ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.3. Für Klagen von alpetour gegen RT, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von alpetour vereinbart.

----------------------------------------------------------------------

© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte,

Stuttgart | München, 2017 – 2018

----------------------------------------------------------------------

 

Reiseveranstalter ist:

alpetour Touristische GmbH

Vertretungsberechtigte:
Geschäftsführer Winfried Knötig, Dipl. – Betriebswirt (FH), Nick Scharifzadeh, Dipl.-Volkswirt

Josef-Jägerhuber-Straße 6

82319 Starnberg

Telefon: +49 (0) 8151 / 775-0Telefax: +49 (0) 8151 / 775-166

E-Mail-Adresse: info@alpetour.de